Artikel 9
BEFREIUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN
(1) In Verfahren nach diesem Übereinkommen genießen die Anspruchswerber gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Bezahlung von Kosten und Gebühren wie Bewohner oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Verfahren anhängig sind.
(2) Die Anspruchswerber sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Kosten oder für sonstige Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
(3) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens geleisteten Dienste keine Gebühren erheben.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, aktorische Kaution, Prozeßkostensicherheitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028410
alte Dokumentnummer
N2196927786S
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