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Artikel 8 NYUÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1969

Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.

Artikel 8

ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.

Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10002154

Dokumentnummer

NOR12028409

alte Dokumentnummer

N2196927785S

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