Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.
Artikel 8
ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028409
alte Dokumentnummer
N2196927785S
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