Artikel 11
Akteneinsicht
(1) Soweit die Akten nicht elektronisch geführt werden, steht die Akteneinsicht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tag vor der Verhandlung offen.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Berichter/die Berichterin die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er/sie auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.
(3) Wird ein Akt oder ein Aktenteil elektronisch geführt und Akteneinsicht auf elektronischem Weg verlangt, muss die Partei ihre Identität in geeigneter Weise nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20011563
Dokumentnummer
NOR40235008
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