vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 11

Akteneinsicht

(Zu §§ 25 und 30c VwGG 1985)

(1) Soweit die Akten nicht elektronisch geführt werden, steht die Akteneinsicht den Parteien in der Regel nur bis zum achten Tag vor der Verhandlung offen.

(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Berichter/die Berichterin die Akten auf Antrag einer Partei zur Erleichterung der Einsicht einer Behörde des Bundes oder eines Landes oder dem Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut unter Setzung einer Frist für die Rückstellung übersenden. Von der Übersendung hat er/sie auch die anderen Parteien zu verständigen. Die von der Einsicht ausgeschlossenen Aktenteile sind zurückzubehalten.

(3) Wird ein Akt oder ein Aktenteil elektronisch geführt und Akteneinsicht auf elektronischem Weg verlangt, muss die Partei ihre Identität in geeigneter Weise nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)