Artikel 12
Verhandlungen
(1) Die Verhandlungen sind in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstag anzuberaumen und kundzumachen.
(2) Der Vortrag des Berichters/der Berichterin hat den aus den Akten des Verwaltungsverfahrens oder des Verwaltungsgerichtes ersichtlichen Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Belang sein kann, die Anträge der Partei und das Ergebnis etwa gepflogener Erhebungen wiederzugeben. Rechtsausführungen, die in den Schriftsätzen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof enthalten sind, sind nur zu verlesen, wenn sie von einer abwesenden Partei stammen oder es eine anwesende Partei verlangt.
(3) Nach dem Vortrag des Berichters/der Berichterin werden der Revisionswerber/die Revisionswerberin bzw. der Antragsteller/die Antragstellerin oder sein/ihr Vertreter bzw. seine/ihre Vertreterin, dann die sonstigen Parteien oder ihre Vertreter/Vertreterinnen gehört. Befinden sich auf einer Seite mehrere, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zu Worte kommen. Nach Erfordernis sind die Parteien oder ihre Vertreter/Vertreterinnen in der gleichen Ordnung zu weiteren Äußerungen zuzulassen.
(4) Wenn eine Partei es zur Wahrung ihrer Rechte verlangt, sind in der Niederschrift über die Verhandlung bestimmte Vorgänge im Einzelnen festzuhalten und abgegebene Äußerungen wörtlich aufzunehmen.
(5) Zeigt sich bei der Beratung, dass für das Erkenntnis oder den Beschluss Umstände von Bedeutung sind, die bei der Verhandlung nicht erwähnt wurden, so ist die Verhandlung zur Vornahme der entsprechenden Feststellungen wieder aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20011563
Dokumentnummer
NOR40235009
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