Artikel 10
Parteien
(1) Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.
(2) Bei der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann der Ausweis der Vollmacht zur Vertretung einer Partei in einer für diese Form der Verhandlung geeigneten Weise erfolgen.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20011563
Dokumentnummer
NOR40235007
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