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Artikel 11 CIEC – LegÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1976

Artikel 11

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12031008

alte Dokumentnummer

N2197616031T

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