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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2000

Artikel 11

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.

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