Artikel 11
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.
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