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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2000

Artikel 12

Konsultationen zwischen den Vertragsparteien

Die Vertragsparteien konsultieren einander über Ersuchen einer der Vertragsparteien über Angelegenheiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

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