Artikel 11
Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 den Austausch von Filmen, Büchern, Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, des Unterrichtswesens, der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120123
alte Dokumentnummer
N7197633271L
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