Artikel 12
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung jener Bestände, die sich auf die Geschichte des anderen Landes beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009413
Dokumentnummer
NOR12120124
alte Dokumentnummer
N7197633272L
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