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Artikel 12 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 12

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung jener Bestände, die sich auf die Geschichte des anderen Landes beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120124

alte Dokumentnummer

N7197633272L

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