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Artikel 11 Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1976

Artikel 11

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950 den Austausch von Filmen, Büchern, Dokumentationsmaterial und anderen Publikationen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft, des Unterrichtswesens, der außerschulischen Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009413

Dokumentnummer

NOR12120123

alte Dokumentnummer

N7197633271L

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