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Artikel 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 11

Die Vertragsstaaten werden

  1. a) Kontakte auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Künste, der Musik, der darstellenden Kunst, des Filmwesens und der Architektur unterstützen, insbesondere durch den Austausch von Künstlern und Künstlerensembles sowie durch den Austausch von Filmen aller Art auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Basis und durch den Austausch von Informationen zwischen Bibliotheken, Verlagen und Fachinstitutionen beider Staaten;
  2. b) die Teilnahme von Vertretern des kulturellen Lebens an internationalen und nationalen künstlerischen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Möglichkeiten und Interessen, erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119464

alte Dokumentnummer

N7197333515L

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