Artikel 11
Die Vertragsstaaten werden
- a) Kontakte auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Künste, der Musik, der darstellenden Kunst, des Filmwesens und der Architektur unterstützen, insbesondere durch den Austausch von Künstlern und Künstlerensembles sowie durch den Austausch von Filmen aller Art auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Basis und durch den Austausch von Informationen zwischen Bibliotheken, Verlagen und Fachinstitutionen beider Staaten;
- b) die Teilnahme von Vertretern des kulturellen Lebens an internationalen und nationalen künstlerischen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Möglichkeiten und Interessen, erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119464
alte Dokumentnummer
N7197333515L
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