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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden Kontakte auf den Gebieten der Medizin, des Gesundheitswesens und der sozialen Verwaltung durch den Austausch von Lehrkräften und Experten sowie durch den Austausch von Informationen ermutigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119463

alte Dokumentnummer

N7197333514L

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