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Artikel 12 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 12

Die Vertragsstaaten werden die Durchführung von und die Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat ermutigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119465

alte Dokumentnummer

N7197333516L

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