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Artikel 13 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 13

Die Vertragsstaaten werden die Übersetzung und Herausgabe repräsentativer wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke des anderen Vertragsstaates, auch durch Gewährung von Stipendien für Übersetzer solcher Werke, sowie die Kontakte zwischen Verlagen der beiden Vertragsstaaten ermutigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119466

alte Dokumentnummer

N7197333517L

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