Artikel 13
Die Vertragsstaaten werden die Übersetzung und Herausgabe repräsentativer wissenschaftlicher, literarischer und künstlerischer Werke des anderen Vertragsstaates, auch durch Gewährung von Stipendien für Übersetzer solcher Werke, sowie die Kontakte zwischen Verlagen der beiden Vertragsstaaten ermutigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119466
alte Dokumentnummer
N7197333517L
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