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Artikel 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß die nach rumänischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch einen der Vertragspartner außer Kraft.

Geschehen in Wien am 12. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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