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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.

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