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Artikel 11 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 11

Streitbeilegung

(1) Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommenswird durch Verhandlungen beigelegt.

(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alleMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zuunterbreiten, das je nach Vereinbarung durch die Parteien aus einem einzelnen oder dreiSchiedsrichtern besteht, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften desStändigen Schiedshofes für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen InternationalenOrganisationen und Staaten in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommensgültigen Fassung. Der Einzelschiedsrichter wird im gegenseitigen Einvernehmen derParteien, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes ernannt. Sofern das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, isteiner von der Österreichischen Bundesregierung, einer von der Organisation und derdritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden erstenSchiedsrichtern, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes auszuwählen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.

(3) Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,sofort ein solches Schiedsgericht zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufigeMaßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen.

(4) Die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

(5) Das Schiedsverfahren, einschließlich der Existenz des Schiedsgerichts, allemündlichen und schriftlichen Vorbringen sowie alle Entscheidungen undSchiedssprüche des Schiedsgerichts sind vertraulich, ausgenommen es besteht einegesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtung für das Gastland oder die Organisationzur Veröffentlichung. In einem solchen Fall konsultiert jene Partei, die zurVeröffentlichung verpflichtet ist, die andere Partei vorab.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256977

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