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ARTIKEL 111 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 111

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Katastrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkeiten festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259863

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