ARTIKEL 112
Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:
- a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können,
- b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen,
- c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die Europäische Union oder die Republik Armenien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
- d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
- e) Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird,
- f) Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall,
- g) Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen,
- h) Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
- i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
- j) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
- k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und
- l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.
Schlagworte
Hilfeangebot
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259864
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