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ARTIKEL 110 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 110

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259862

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