Zu Abs. 1: Zulässig sind somit Zustellungen unmittelbar durch die Post oder durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates sowie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates. Zu Abs. 2: In Österreich wäre diese Zustellungsart ohnedies undurchführbar.
Artikel 10
1. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.
Zu Abs. 1: Zulässig sind somit Zustellungen unmittelbar durch die Post oder durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates sowie die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch diplomatische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Staates.
Zu Abs. 2: In Österreich wäre diese Zustellungsart ohnedies undurchführbar.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032112
alte Dokumentnummer
N2198016313T
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