Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- und Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.
Schlagworte
Zollunion, Wohnsitz
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043318
alte Dokumentnummer
N3195824742L
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