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Artikel 11 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 11

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Behälter zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes mit Waren beladen werden, die innerhalb derselben Grenzen wieder ausgeladen werden, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043319

alte Dokumentnummer

N3195824743L

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