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Artikel 10 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- und Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn- und Geschäftssitz haben.

Schlagworte

Zollunion, Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043318

alte Dokumentnummer

N3195824742L

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