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Artikel 10 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 10

Handlungen, die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen

(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich ist,

  1. a) verfolgt oder abgeurteilt werden, wenn die Handlungen nicht mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind;
  2. b) verfolgt oder abgeurteilt werden, sofern die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
  3. c) der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung ohne Freiheitsentzug, einschließlich einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen werden, selbst wenn diese die persönliche Freiheit einschränken kann;
  4. d) verfolgt, abgeurteilt, im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft genommen oder anderen Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterzogen werden, wenn sie nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet.

(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzichterklärung nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 3 abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen strafbaren Handlungen keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020098

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