Artikel 10
Vollziehungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 1.
Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Verordnungen (Richtlinien, Satzungen und Ordnungen) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Österreichischen Notariatskammer, des zuständigen Notariatskollegiums oder der zuständigen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 2. Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausnahmsweise auch durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer beschlossen werden. Diesfalls hat spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Beschlussfassung der Plenarversammlung nach § 27 Abs. 1 lit. g RAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Wirkung zu erfolgen, dass damit gleichzeitig der Beschluss des Ausschusses außer Kraft tritt.
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