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Artikel 10 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 10

Koordinatoren

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich

(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für

  1. a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
  2. b) die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.

(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.

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