vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 11

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei auch zur Information der Öffentlichkeit verwenden, soweit die andere Vertragspartei sie nicht als vertraulich erklärt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)