Artikel 10
Koordinatoren
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
- für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
- für die slowenische Seite die Verwaltung der Republik Slowenien für nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
- a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
- b) die Veranstaltung der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 9.
(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
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