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Artikel 6 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 6

Sonstige Informationen

(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Anlagen im Sinne von

Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis e und übermitteln einander folgende Angaben:

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.

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