vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 12

Kosten

Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)