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Artikel 10 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1998

Artikel 10

Informationen, die gemäß diesem Abkommen erhalten werden, können von jeder Vertragspartei zur Informierung der Bevölkerung verwendet werden, falls die Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, sie nicht für vertraulich erklärt.

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