Artikel 9
(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:
- die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
- die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.
organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,
organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,
erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
