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Artikel 11 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1998

Artikel 11

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Wenn zusätzliche Informationen notwendig sind und ihre Beschaffung mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, so übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Auslagen unter der Voraussetzung, daß sie rechtzeitig über sie informiert worden ist.

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