ARTIKEL 10
PREISE
- 1. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für den Linienflugverkehr von jedem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage seiner wirtschaftlichen Erwägungen auf dem Markt frei festgelegt werden.
- 2. Das Eingreifen der Vertragsparteien ist auf folgende Fälle beschränkt:
- a) Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken, deren dauerhafte Anwendung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, das die Lähmung eines Wettbewerbers oder den Ausschluss eines Wettbewerbers von einer bestimmten Strecke zur Folge hat oder haben kann oder soll;
- b) Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind; und
- c) Schutz der Fluggesellschaften vor künstlich niedrigen Preisen.
- 3. Die Preise für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sind nicht zu hinterlegen. Ungeachtet dessen stellen die benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage Informationen über historische und bestehende Preise, soweit verfügbar, zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260953
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