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ARTIKEL 11 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 11

HANDELSVERTRETUNG UND MÖGLICHKEITEN

  1. 1. Vertretung von Luftfahrtunternehmen
  1. a) im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros für die Förderung des Luftverkehrs und den Verkauf von Flugscheinen, Nebenleistungen sowie, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, andere für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Einrichtungen zu errichten;
  2. b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei - in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung - leitendes, kaufmännisches, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal, das im Zusammenhang mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderlich ist, einzuführen und zu unterhalten;
  3. c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der benannten Luftfahrtunternehmen durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Unternehmen oder Luftfahrtunternehmen gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
  4. d) die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und dem Personal so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder andere ähnliche Dokumente, sofern alle Bedingungen erfüllt sind; und
  5. e) treffen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Vertretungen der Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.
  1. 2. Verkauf, Umwandlung und Übertragung von Mitteln und Einnahmen
  1. a) Jedes Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei kann den Verkauf von Luftbeförderungen und damit zusammenhängenden Nebenleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach eigenem Ermessen durch seine Verkaufsagenten, andere von dem Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, durch ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet betreiben. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen und Nebenleistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen gemäß den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.
  2. b) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, Einkünfte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und in sein Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder seiner Wahl gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen zu überweisen. Die Umrechnung und Überweisung ist unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem amtlichen Wechselkurs zuzulassen, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Überweisungsantrag stellt. Gibt es keinen amtlichen Umrechnungskurs, so erfolgt die Umrechnung und Überweisung auf der Grundlage der geltenden Devisenmarktkurse.
  3. c) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, örtliche Ausgaben, einschließlich Flughafengebühren und Treibstoffkäufe, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu bezahlen. Nach eigenem Ermessen können die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei solche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den örtlichen Währungsvorschriften bezahlen.
  1. 3. Bodenabfertigung
  1. 4. Leasing
  1. 5. Code Share
  1. a) ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
  2. b) ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen aus einem Drittland; und
  3. c) jeder Anbieter von Land- oder Seeverkehr;
  1. 6. Intermodaler Verkehr
  1. 7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
  1. a) die eine die Mehrheit in der anderen hat, oder
  2. b) ein einziges Gremium hat jeweils eine Mehrheitsbeteiligung.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Fremdabfertigung, Landverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260954

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