ARTIKEL 11
HANDELSVERTRETUNG UND MÖGLICHKEITEN
- 1. Vertretung von Luftfahrtunternehmen
- Den von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen wird gestattet:
- a) im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros für die Förderung des Luftverkehrs und den Verkauf von Flugscheinen, Nebenleistungen sowie, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, andere für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Einrichtungen zu errichten;
- b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei - in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung - leitendes, kaufmännisches, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal, das im Zusammenhang mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderlich ist, einzuführen und zu unterhalten;
- c) Dieser Personalbedarf kann nach Wahl der benannten Luftfahrtunternehmen durch eigenes Personal beliebiger Staatsangehörigkeit oder durch Inanspruchnahme der Dienste anderer Organisationen, Unternehmen oder Luftfahrtunternehmen gedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Erbringung solcher Dienste im Gebiet dieser Vertragspartei berechtigt sind.
- d) die Vertreter und das Personal unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Vorschriften erteilt jede Vertragspartei den in Absatz 1 genannten Vertretern und dem Personal so bald wie möglich die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, nationalen Arbeitsvisa, Aufenthaltsgenehmigungen oder andere ähnliche Dokumente, sofern alle Bedingungen erfüllt sind; und
- e) treffen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der anderen Vertragspartei benannten Vertretungen der Luftfahrtunternehmen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben können.
- 2. Verkauf, Umwandlung und Übertragung von Mitteln und Einnahmen
- a) Jedes Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei kann den Verkauf von Luftbeförderungen und damit zusammenhängenden Nebenleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und/oder nach eigenem Ermessen durch seine Verkaufsagenten, andere von dem Luftfahrtunternehmen benannte Vermittler, durch ein anderes Luftfahrtunternehmen oder über das Internet betreiben. Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, solche Beförderungen und damit zusammenhängende Nebenleistungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen und Nebenleistungen in der Währung des betreffenden Gebiets oder in frei konvertierbaren Währungen gemäß den örtlichen Währungsvorschriften zu kaufen.
- b) Jedes Luftfahrtunternehmen hat das Recht, Einkünfte aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und in sein Heimatgebiet oder in das Land oder die Länder seiner Wahl gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen zu überweisen. Die Umrechnung und Überweisung ist unverzüglich und ohne diesbezügliche Beschränkungen oder Besteuerung zu dem amtlichen Wechselkurs zuzulassen, der für laufende Transaktionen und Überweisungen an dem Tag gilt, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Überweisungsantrag stellt. Gibt es keinen amtlichen Umrechnungskurs, so erfolgt die Umrechnung und Überweisung auf der Grundlage der geltenden Devisenmarktkurse.
- c) Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, örtliche Ausgaben, einschließlich Flughafengebühren und Treibstoffkäufe, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu bezahlen. Nach eigenem Ermessen können die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei solche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen in Übereinstimmung mit den örtlichen Währungsvorschriften bezahlen.
- 3. Bodenabfertigung
- Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, seine eigenen Bodenabfertigungsdienste ("Selbstabfertigung") im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen mit einem der für die Erbringung solcher Dienste zugelassenen Dienstleister zu beauftragen ("Fremdabfertigung"). Sofern oder solange die für die Bodenabfertigung im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Freiheit der Fremd- oder Selbstabfertigung verhindern oder einschränken, wird jedes benannte Luftfahrtunternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Selbstabfertigung und zu den von einem oder mehreren Anbietern erbrachten Bodenabfertigungsdiensten auf nichtdiskriminierender Grundlage behandelt.
- 4. Leasing
- In Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der beiden Vertragsparteien sind die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei berechtigt, die vereinbarten Dienste unter Einsatz von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung zu erbringen, die von beliebigen Leasinggebern, auch aus Drittländern, geleast werden, sofern alle an solchen Vereinbarungen Beteiligten die Bedingungen erfüllen, die in den von den Vertragsparteien üblicherweise auf solche Vereinbarungen angewandten Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgeschrieben sind.
- 5. Code Share
- Bei der Durchführung von Diensten im Rahmen dieses Abkommens kann jedes benannte Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen, wie z. B. Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen:
- a) ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
- b) ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen aus einem Drittland; und
- c) jeder Anbieter von Land- oder Seeverkehr;
- unter der Voraussetzung, dass i) alle beteiligten Luftfahrtunternehmen über die entsprechende Genehmigung in Form von Verkehrslenkungsrechten oder Verkehrsrechten verfügen und ii) die Vereinbarungen den normalerweise für solche Vereinbarungen geltenden Anforderungen entsprechen. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Codesharing verkauft werden, ist der Käufer am Verkaufsort oder auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber zu informieren, welche Verkehrsunternehmen die einzelnen Abschnitte des Dienstes durchführen werden.
- Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können auch Code-Sharing-Dienste zwischen beliebigen Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei anbieten, sofern diese Dienste von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, die über die entsprechende Genehmigung verfügen.
- Das Recht auf Zwischenlandung kann von den vermarktenden Luftfahrtunternehmen auf allen Code-Sharing-Diensten ausgeübt werden.
- 6. Intermodaler Verkehr
- Vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, in Verbindung mit dem Luftverkehr intermodalen Verkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Gebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Luftfahrtunternehmen können sich dafür entscheiden, den intermodalen Verkehr selbst durchzuführen oder ihn durch Vereinbarungen, einschließlich Code-Sharing, mit anderen Verkehrsträgern zu erbringen. Solche intermodalen Dienste können als durchgehender Dienst und zu einem einzigen Preis für die kombinierte Beförderung im Luftverkehr und im intermodalen Verkehr angeboten werden, sofern Fluggäste und Verlader über die Anbieter der betreffenden Beförderung informiert werden.
- 7. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
- Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, die Wartung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen im Gebiet der anderen Vertragspartei selbst vorzunehmen oder diese Dienstleistungen ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen an einen der für die Erbringung solcher Dienstleistungen zugelassenen und auf den jeweiligen Flughäfen lizenzierten Dienstleister zu vergeben. Die Instandhaltung und Mängelbeseitigung kann auch für Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn:
- a) die eine die Mehrheit in der anderen hat, oder
- b) ein einziges Gremium hat jeweils eine Mehrheitsbeteiligung.
Schlagworte
Rechtsvorschrift, Fremdabfertigung, Landverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260954
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