ARTIKEL 9
ANERKENNUNG VON BESCHEINIGUNGEN UND LIZENZEN
- 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei, im Falle der Republik Österreich auch mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union, ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, werden von der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung der vereinbarten Dienste als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass diese Zeugnisse oder Lizenzen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und den im Rahmen des Abkommens von Chicago festgelegten Mindeststandards entsprechen oder darüber hinausgehen.
- 2. Absatz 1 gilt auch für ein von der Republik Österreich benanntes Luftfahrtunternehmen, dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.
- 3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2024
Gesetzesnummer
20012557
Dokumentnummer
NOR40260952
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