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Artikel 10. Internationales Scheckprivatrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 10.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.

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