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Artikel 11. Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 11.

Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.

Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026359

alte Dokumentnummer

N2195927366S

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