Artikel 9.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
- 1. um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Scheckverpflichtung;
- 2. um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001985
Dokumentnummer
NOR12026357
alte Dokumentnummer
N2195927364S
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