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Artikel 8. Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 8.

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026356

alte Dokumentnummer

N2195927363S

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