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ARTIKEL 10 EWR-Abkommen – Protokoll 38a

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

ARTIKEL 10

Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20004803

Dokumentnummer

NOR40079378

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