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ARTIKEL 9 EWR-Abkommen – Protokoll 38a

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2005

ARTIKEL 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20004803

Dokumentnummer

NOR40079377

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