ARTIKEL 8
(1) Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.
(2) Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
(3) Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
20004803
Dokumentnummer
NOR40079376
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