ARTIKEL 10
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Alle Vervielfältigungen, Übersetzungen und Kopien sind mit einer entsprechenden Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen und wie die Originale zu schützen. Die Übersetzungen und die Anzahl der Vervielfältigungen und Kopien sind auf ein Minimum zu beschränken. Die Vervielfältigung, Übersetzung und das Kopieren klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt, übersetzt oder kopiert werden.
(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247296
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